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NIS-2 kommt – was Sie wissen sollten

Die NIS2-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit stellt eine Aktualisierung der 2016 eingeführten NIS-Richtlinie dar, mit dem Ziel, die Cybersicherheitsresilienz in der gesamten EU weiter zu stärken. Die überarbeitete Richtlinie verschärft die Meldepflichten und führt strengere Aufsichts- und Durchsetzungsvorschriften ein. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die NIS2-Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 umsetzen. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Anforderungen der NIS-2-Richtlinien für Unternehmen

Erweiterter Anwendungsbereich
Risikomanagement­maßnahmen
Pflichten für Leitungsorgane
Meldepflichten
Strengere Kontrollen durch Behörden
Weitere gesetzliche Vorgaben

Wer ist von NIS-2 betroffen?

Mit dem Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im Herbst 2024 sind Organisationen in 18 Sektoren mit mindestens 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 10 Millionen Euro betroffen, die als „wesentlich“ und „wichtig“ gelten. Zusätzlich sollen einige Einrichtungen, insbesondere in der digitalen Infrastruktur und der öffentlichen Verwaltung, unabhängig von ihrer Größe reguliert werden.

Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, können Sie auf Seite 4 der Broschüre von Infinigate ermitteln. Sie brauchen lediglich den QR-Code scannen.

Wer fällt unter die Kategorie "wesentlich" und "wichtig"?

Infrastrukturen aus den folgenden Bereichen:

  • Energie
  • Transport
  • Banken- und Finanzwesen
  • Bildungswesen
  • Wasserversorgung
  • Digitale Infrastruktur
  • ITK-Dienstleistungsmanagement
  • Öffentliche Verwaltung
  • Weltraum
  • Post- und Kurierdienste
  • Abfallwirtschaft
  • Herstellung, Produktion und Vertrieb von Chemikalien
  • Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -vertrieb
  • Industrie & Herstellung (Medizinprodukte und In-vitro, Datenverarbeitung, Elektronik, Optik, Elektrische Ausrüstung, Maschinenbau, Kraftwagen und Teile, Fahrzeugbau)
  • Digitale Anbieter (Marktplätze, Suchmaschinen, Soziale Netzwerke)
  • Forschungsinstitute

Zu beachten ist: Die NIS2-Vorschriften betreffen nicht nur Unternehmen in erster Linie, sondern auch deren Auftragnehmer. Zudem gibt es Ausnahmeregelungen, wodurch die NIS2-Direktive unabhängig von Unternehmensgröße und Umsatz Anwendung finden kann, insbesondere wenn kritische Tätigkeiten ausgeführt werden oder Systemrisiken bestehen.

Wer ist nicht betroffen von NIS-2?

Unternehmen, die Tätigkeiten in den Bereichen Verteidigungnationale und öffentliche Sicherheit sowie Strafverfolgung ausüben. Im Gegensatz zu öffentlichen Verwaltungen auf zentraler und regionaler Ebene sind die Justiz, Parlamente und Zentralbanken vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen müssen eigenständig feststellen, in welche Bereiche sie möglicherweise fallen, und sich innerhalb von drei Monaten nach dieser Identifikation beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren. Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich zu melden.

In der Broschüre unseres Partners Infinigate, die auch Quelle für diese Seite ist, finden Sie viele weitere Details zu Anforderungen für Unternehmen und eine NIS-2 Schritt für Schritt Umsetzung.

Sie haben Fragen zu NIS-2?

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